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Für alle hier publizierten Zwangsversteigerungstermine - außer bei Versteigerungen von
Schiffen oder Schiffsbauwerken - gilt folgendes:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muß der Berechtigte es spätestens im
Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.
Er muß es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht.
Das Recht wird sonst nicht im geringsten Gebot berücksichtigt und bei der Verteilung des
Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmaßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs -
getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang
mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG
(Zwangsversteigerungsgesetz) mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den
Zuschlag erteilt.
Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten
Gegenstandes.
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