soll im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden.
Der Verkehrswert ist gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt worden auf 130.000,00 EUR
In der Versteigerung kann Sicherheit (in der Regel in Höhe von 1/10 des Verkehrswerts) verlangt werden, zu leisten
- durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch bestätigte Bundesbankschecks
- durch von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck (nicht älter als 3 Werktage)
- durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtszahlstelle (in diesem Fall ist im Termin ein Nachweis vorzulegen, dass der Betrag bereits gutgeschrieben ist).
Sicherheitsleistung durch Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen.