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Bitte beachten Sie!
Durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 haben sich die Vorschriften zur Sicherheitsleistung geändert.
Ab 16.02.2007 ist eine Sicherheitsleistung durch Bargeld nicht mehr möglich.
Sicherheit kann nur noch wie folgt erbracht werden:
1. Bankschecks
Die Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein.
Sie müssen von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und in Deutschland zahlbar sein.
2. Bankbürgschaft
Die Bürgschaft muss unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch sein und muss ebenfalls von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank stammen.
3. Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin
Der Betrag muss der Gerichtskasse gutgeschrieben sein. Der Nachweis der Gutschrift der Sicherheitsleistung auf dem Konto der Landesjustizkasse muss dem Gericht beim Gerichtstermin vorliegen. Bei der Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse sind teilweise erheblich längere Laufzeiten als bei üblichen Bankgeschäften zu berücksichtigen

 
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