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Bitte beachten Sie: Durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 haben sich die Vorschriften zur Sicherheitsleistung geändert.

Ab 16.02.2007 ist eine Sicherheitsleistung durch Bargeld nicht mehr möglich.

Sicherheit kann nur noch wie folgt erbracht werden:
  1. Bankschecks:
    Die Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Sie müssen von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und in Deutschland zahlbar sei n.

  2. Bankbürgschaft:
    Die Bürgschaft muss unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch sein und muss ebenfalls von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank stammen.

  3. Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin:
    Der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein; ein Nachweis über die Gutschrift muss im Termin vorliegen. Bei der Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse sind teilweise erheblich längere Laufzeiten als bei üblichen Bankgeschäften zu berücksichtigen.
 
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