Versteigerung im Auftrag des Amtsgericht Crailsheim / Az:1 1 K 12-21
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Angaben zum Versteigerungstermin
Aktenzeichen:
Az: 1 1 K 12-21
Versteigerungstermin:
Mo, den 14.10.2024, 08:00
Mo, den 14.10.2024, 08:30
Versteigerungsort:
Amtsgericht Crailsheim
Amtsgericht Crailsheim, Schlossplatz 1, 74564 Crailsheim
Saal:
2160, Sitzungssaal
Verkehrswert:
481.000,00
EUR
Objektart:
Einfamilienhaus
Objektanschrift:
Schwabenäcker 49,
74594
Kreßberg-Rudolfsberg
Gutachten:
Es gibt ein kostenfreies Gutachten zum Download.
Details zum Objekt:
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Beschreibung
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Kreßberg-Mariäkappel Blatt 1078 BV 2 - in Erbengemeinschaft an
Gemarkung Kreßberg-Mariäkappel, Flurstück 1745
Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche
Schwabenäcker 49
Größe: 4.897 m²
Objektbeschreibung/Lage (laut Angabe des Sachverständigen):
Grundstück, bebaut mit einem eingeschossigen, unterkellerten Einfamilienhaus und Garage.
Verkehrswert: 481.000,00 €
Dieser Wert beinhaltet den Wert des Zubehörs (Photovoltaikanlage) mit 11.000,00 €.
Der Versteigerungsvermerk ist am 05.08.2021 in das Grundbuch eingetragen worden.
Hinweis:
Gemäß §§ 67-70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10% des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten.
Sie ist zu leisten durch
- selbstschuldnerische Bankbürgschaft
- bestätigte Bundesbankschecks
- von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck (nicht älter als 3 Werktage)
- Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle bei der
Empfänger: Landesoberkasse Baden-Württemberg
Bank: Baden-Württembergische Bank
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Verwendungszweck: 2445337000144, Az. 1 1 K 12/21, AG Crailsheim
Dem Gericht muss im Termin eine Buchungsbestätigung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vorliegen; das Risiko hierfür trägt der Einzahler.
Bezüglich der von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsschecks wird ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 3 ScheckG hingewiesen. Das bezogene Kreditinstitut und das ausstellende Kreditinstitut dürfen nicht identisch sein.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
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