Versteigerung im Auftrag des Amtsgericht Crailsheim / Az:1 1 K 2-23
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Angaben zum Versteigerungstermin
Aktenzeichen:
Az: 1 1 K 2-23
Versteigerungstermin:
Fr, den 18.10.2024, 11:00
Fr, den 18.10.2024, 11:30
Versteigerungsort:
Amtsgericht Crailsheim
Amtsgericht Crailsheim, Schlossplatz 1, 74564 Crailsheim
Saal:
2160, Sitzungssaal
Objektart:
Land-/Forstwirtschaft
Objektanschrift:
97990
Weikersheim
Gutachten:
Es gibt ein kostenfreies Gutachten zum Download.
Details zum Objekt:
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Beschreibung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:- Eingetragen im Grundbuch von Weikersheim Blatt 1187
lfd. Nr. 1
Gemarkung Schäftersheim, Flurstück 372
Landwirtschaftsfläche, Unland, Brühl
Größe: 3.086 m²
Objektbeschreibung/Lage (laut Angabe des Sachverständigen):
Grünland, Unland.
Verkehrswert: 1.500,00 €
- Eingetragen im Grundbuch von Weikersheim Blatt 1585
lfd. Nr. 2
Gemarkung Laudenbach, Flurstück 2837
Landwirtschaftsfläche, Weingarten, Auweinberg
Größe: 1.575 m²
Objektbeschreibung/Lage (laut Angabe des Sachverständigen):
Weingarten.
Verkehrswert: 4.700,00 €
- Eingetragen im Grundbuch von Weikersheim Blatt 1101
lfd. Nr. 3
Gemarkung Schäftersheim, Flurstück 679
Landwirtschaftsfläche, Mühläcker
Größe: 10.949 m²
Objektbeschreibung/Lage (laut Angabe des Sachverständigen):
Grünland.
Verkehrswert: 11.000,00 €
Der Versteigerungsvermerk ist am 29.06.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.
Hinweis:
Gemäß §§ 67-70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10% des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten.
Sie ist zu leisten durch
- selbstschuldnerische Bankbürgschaft
- bestätigte Bundesbankschecks
- von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck (nicht älter als 3 Werktage)
- Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle bei der
Empfänger: Landesoberkasse Baden-Württemberg
Bank: Baden-Württembergische Bank
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Verwendungszweck: 2445337000396, Az. 1 1 K 2/23, AG Crailsheim
Dem Gericht muss im Termin eine Buchungsbestätigung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vorliegen; das Risiko hierfür trägt der Einzahler.
Bezüglich der von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsschecks wird ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 3 ScheckG hingewiesen. Das bezogene Kreditinstitut und das ausstellende Kreditinstitut dürfen nicht identisch sein.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
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